HLV-Wettkampfbetrieb im Bereich „Stadionferne Veranstaltungen“

  06.05.2021    HLV Sportentwicklung

Leider hat uns die Pandemie, auch nach über einem Jahr, weiterhin fest im Griff. Wie bereits durch den Bereich Leistungssport in einer offiziellen Stellungnahme beschrieben, sind die Trainingsmöglichkeiten stark eingeschränkt. An die Durchführung von Präsenzveranstaltungen braucht im Bereich Breitensport leider keine Energie aufgewendet zu werden.

Um dennoch auch diesen Aktiven ein Angebot unterbreiten zu können, haben wir uns entschieden, den „virtuellen Lauf“ stärker in den Fokus zu rücken. Nach intensivem Gedankenaustausch mit der ARAG-Versicherung und dem DLV sind wir zu dem erfreulichen Ergebnis gekommen, dass diese Form der Laufdurchführung „genehmigungsfähig“ ist und somit die Läuferinnen und Läufer auch versichert werden können.

Dazu sind allerdings folgende Voraussetzungen Bedingung:

- Der Teilnehmer/die Teilnehmerin (TN) muss sich voranmelden!

- Das Vereinsmitglied als TN ist versichert, wenn es für seinen Verein teilnimmt!

- Nicht-Vereinsmitglieder sind über die Nicht-Mitgliederversicherung des DLV mit der ARAG abgesichert.

Der Veranstalter muss folgende Rahmenbedingungen schaffen:

- Festlegen des Veranstaltungstages bzw. Veranstaltungszeitraumes, ggf. auch eines jeweiligen Zeitfensters für die einzelnen Aktiven.

- Aus der Ausschreibung muss erkennbar sein, ob

  • eine bestimmte Strecke vorgegeben ist, auf der alle TN laufen sollen, (dann ggf. mit einem Zeitfenster) oder
  • keine festgelegt ist, folglich jeder teilnehmen kann, wo er/sie es möchte,
  • eine bestimmte Distanz vorgegeben ist oder
  • auch nicht.

- Die Ausschreibung für einen virtuellen Lauf sollte sich von der für eine Präsenzveranstaltung unterscheiden, damit ggf. im Nachgang überprüft werden kann, dass es sich um einen offiziellen virtuellen Lauf handelte!

- In der Ausschreibung sollte auch ein Hinweis aufgeführt sein, dass der Veranstalter davon ausgeht, dass die TN ausreichend trainiert sind.

- Ferner erscheint es sinnvoll, explizit darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten sind.

- Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei seinem Lauf die Bestimmungen aus den Corona-Verordnungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Abstandsregeln sowie die Anzahl der Personen, wenn mehrere TN beabsichtigen, die Veranstaltung zusammen zu absolvieren.

- Zudem: Einhalten auch der Bestimmungen der „Corona-Notbremse“ gem. § 28 b InfektionsschutzG!

Was gibt es beim LA.portal (Seltec) zu beachten?

Für eine Genehmigung der virtuellen Laufveranstaltungen müssen diese auch bei LA.portal entsprechend angelegt werden. Nur bei einer Genehmigung greift auch der zuvor erwähnte Versicherungsschutz. Hierbei gibt es Folgendes zu beachten:

- Bearbeiten der bereits angelegten Veranstaltung derart, dass im Veranstaltungsnamen „virtuell“ mit angegeben wird,

- Einpflegen des Start- & Enddatums,

- Prüfen und ggf. Korrigieren der restlichen Angaben, danach Freigabe zur Beantragung.

Nach dem Überarbeiten des Laufes beim LA.portal wird empfohlen, eine Mail an den jeweils Zuständigen [Jochen Miersch (jochen.miersch(@)hlv.de) oder an Jens Indorf (jens.indorf(@)hlv.de)] zu schicken, um so ggf. auch ganz kurzfristig eine Genehmigung zu erhalten.