HLV vereinfacht Verfahren für ein Startrecht in der Kinderleichtathletik

  29.04.2024    Jugend Kinderleichtathletik Verbandsnews Wettkampfsport

Im Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union in Kraft, die auch Auswirkungen auf die hessische Leichtathletik hatte. Der HLV setzte zu diesem Zeitpunkt die darin enthaltenen Vorgaben u.a. zum Startrecht um und fasste die neuen Regelungen in einer “Verfahrensbeschreibung zur Teilnahme an Leichtathletik-Sportfesten und Meisterschaften für die Altersklassen U14 und älter sowie U12 und jünger“ zusammen.

Für die Teilnahme an Leichtathletik-Wettkämpfen ist ab der Altersklasse U14 und älter grundsätzlich ein Startpass erforderlich. Kinder der Altersklasse U12 und jünger benötigen keine Startlizenz, müssen aber seit 2018 bei jedem Wettkampf eine von den Sorgeberechtigten unterschriebene Teilnehmererklärung vorlegen. Für die Überprüfung bzw. Einhaltung der Regeln sind die meldenden und ausrichtenden Vereine zuständig.

Um den Arbeits- und Zeitaufwand für Vereine, Veranstalter und Sorgeberechtigte zu verringern, hat der HLV unter Federführung unseres Datenschutzbeauftragten Stefan Lehr das Verfahren in der Kinderleichtathletik vereinfacht: Für Kinder der Altersklasse U12 und jünger wird das einmalige Teilnahmerecht ab der Freiluftsaison 2024 durch ein Teilnahmerecht bis zum Zeitpunkt der Startpasspflicht ab der Altersklasse U14 abgelöst.

Durch die Verfahrensänderung müssen Eltern für ihr/e Kind/er nur noch einmal die Teilnahmeerklärung ausfüllen und dem Vereinsvorstand übergeben.

Der/die Vereinsverantwortliche muss bei einer Wettkampfteilnahme dem jeweiligen Veranstalter lediglich durch Vorlage der Vereinsbestätigung gegenüber versichern, dass die unterschriebenen Teilnahmeerklärungen aller U12-Starter:innen des Vereins vorhanden sind und auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Anlagen:

erstellt von VM + CK

HLV-Partner